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Entschuldigungspraxis

Entschuldigungen und Beurlaubungen
Schüler, die auf Grund von Krankheit oder anderen Gründen den Unterricht nicht besuchen können, müssen entschuldigt oder im Vorfeld beurlaubt werden.

Inhalt der Entschuldigung
Die Entschuldigung muss von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein und Folgendes enthalten:
  • Ausstellungsdatum
  • Name und Klasse des Kindes
  • den Grund und die voraussichtliche Dauer des Fehlens
Ein vorbereitetes Entschuldigungsformular finden sie hier.

Entschuldigungsfristen
  • Mit vorläufiger Entschuldigung: Bitte entschuldigen Sie Ihr Kind bereits am ersten Fehltag per schul.cloud oder per E-Mail direkt beim Klassenlehrer, nur in Ausnahmefällen auch telefonisch (0711/5851-335) über das Sekretariat. Am besten ist es, wenn die vorläufige Entschuldigung bereits morgens vor Unterrichtsbeginn eingeht. Sie müssen dann innerhalb der folgenden drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung nachreichen. Fällt das Fristende auf einen schulfreien Tag, muss die Entschuldigung am direkt darauf folgenden Schultag abgegeben werden. (Beispiel: Erster Fehltag war der Montag, dann muss die schriftliche Entschuldigung spätestens am Donnerstag vorgelegt werden.)
  • Ohne vorläufige Entschuldigung: Erfolgt keine vorläufige Entschuldigung per schul.cloud, E-Mail oder Telefon, muss die schriftliche Entschuldigung spätestens am zweiten Fehltag vorgelegt werden.

Abgabe der Entschuldigung
  • An Tagen, an denen ein Schüler Unterricht beim Klassenlehrer hat, kann die Entschuldigung persönlich beim Klassenlehrer abgegeben werden.
  • An anderen Tagen oder bei der Abgabe der Entschuldigung durch ein Elternteil lässt sich der Schüler oder das Elternteil im Sekretariat einen Eingangsstempel geben und wirft die Entschuldigung danach selbst in den Lehrerbriefkasten des Klassenlehrers.

Auswirkungen auf die Leistungsbewertung
Versäumt ein Schüler eine schriftliche Arbeit unentschuldigt, muss diese mit der Note 6 bewertet werden. Wird eine Arbeit nachgeschrieben bevor endgültig geklärt ist, ob der Schüler entschuldigt war und stellt sich heraus, dass der Schüler unentschuldigt gefehlt hat, dann wird die nachgeschriebene Arbeit nicht gewertet.

Beurlaubungen
In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei religiösen Feiern aller Religionen) ist eine Beurlaubung vom Unterricht möglich. Die Beurlaubung muss
rechtzeitig vorher schriftlich beantragt werden. Beurlaubungen bis zu zwei Unterrichtstagen können vom Klassenlehrer genehmigt werden. Längere Beurlaubungen müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.

Erfassung der Fehltage im Zeugnis
Wird eine bestimmte Zahl von Fehltagen überschritten, werden diese differenziert nach entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen in der Halbjahresinformation und im Zeugnis dokumentiert. Liegen besondere Umstände vor, kann im Einzelfall durch Beschluss der Klassenkonferenz von einer Dokumentation abgesehen werden.

Attestpflicht
Um Fehlzeiten zu vermeiden, die den Lernfortschritt der Kinder gefährden, wird nach zwei unentschuldigten Fehltagen oder nach zwei versäumten Leistungsfeststellungen durch die Schulleitung in der Regel die Verpflichtung zur Vorlage eines ärztlichen Attestes festgelegt.
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